Bremen und Thüringen forcieren eine Reform des Betäubungsmittelgesetzes. Sie wollen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene ermöglichen.
Die Länder Bremen und Thüringen möchten sich nun mit einem Modellprojekt dafür aussprechen, die Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu gewährleisten, auch wenn es ärztlich nicht indiziert ist. Dafür wird heute ein Entschließungsantrag im Bundesrat eingereicht, in dem sie anregen, das Betäubungsmittelgesetz dementsprechend ändern zu lassen. Die Modellprojekte soll dabei unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführt werden.
Für das Betäubungsmittelgesetz könnte genau diese gewonnenen Erfahrungen eine „empirische Säule“ darstellen, da das Gesetz „erstmals wissenschaftlich fundiert überarbeitet“ werden würde.
Unterstützung erhalten sie von Verbänden wie der Neuen Richtervereinigung, dem Bund Deutscher Kriminalbeamter, der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin und der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen. Ein derartiges Vorgehen wäre somit aus dieser Sicht vollkommen erwünscht.
Cannabis-Verbot verfassungsgemäß – Gesetzgeber haben freie Hand
Bereits im März 1994 wurde ein vom Bundesverfassungsgericht umfassendes Cannabis-Verbot für verfassungsgemäß erklärt, hierbei waren die Gesetzgeber jedoch nicht verpflichtet, den Umgang mit Cannabis „auf alle Zeiten strikt und repressiv mit dem Ziel der Eliminierung von Angebot und Nachfrage zu sanktionieren.“ Was so viel bedeutet wie, dass die Regierung Vertrieb und Verkauf von Cannabis nicht bestrafen darf.
Die beiden Bundesländer sagen, dass dies auch schrittweise passiert sei. Vor 20 Jahren wurde bereits den Landesbehörden erlaubt, sogenannte „Drogenkonsumräume“ einzurichten. Eine Gesetzesänderung von 2009 erlaubt eine diamorphingeschützte Substitutionsbehandlung und vor drei Jahren erfolgte die Freistellung von medizinisch indizierten Medizinalcannabis:
Aktuelle Gesetzeslage
Seit März 2017 ist es gesetzlich erlaubt, dass Ärzte jeder Fachrichtung (außer Tierärzte) Cannabis auf einem BtM–Rezept verordnen. Dazu zählen cannabishaltige Arzneimittel, Rezepturarzneimittel (z.B. Vollspektrumextrakte) sowie medizinische Cannabisblüten und ölige Cannabisölharz-Lösung. Hierbei haben die Patienten auch das Recht, einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen.
Die Gesetzesänderung ist zwar- 3 Jahre nach der Gesetzesänderung im Alltag angekommen, es hakt aber nach wie vor an der Umsetzung.
Dazu zählen unter anderem die angespannte Versorgungslage der Cannabispatienten, Schwierigkeiten beim Zugang zu der Therapieoption Cannabis, Ablehnungen der Kostenübernahmen und Unsicherheiten bei der Verordnung innerhalb der Ärzteschaft.