Schiedsspruch legt Cannabispreise in Apotheken fest

Schiedsspruch zu Cannabispreisen

Per Schiedsspruch wurde über den Preis und die Abrechnung von Medizinalcannabis entschieden. Ein Gramm medizinisches Cannabis wird mit ca. 13€ jetzt deutlich günstiger von den Apotheken verkauft. Wir von CannaTrust erklären, was der Schiedsspruch für den Verbraucher bedeutet.

Medizinisches Cannabis wird günstiger

Grundsätzlich ist der Schiedsspruch positiv für Krankenkassen und das öffentliche Gesundheitssystem, da Medizinalcannabis günstiger verkauft wird. Allerdings verdienen Apotheken weniger am medizinischen Hanf und Hersteller haben keinen Anreiz für hohe Abgabepreise.

Der Herstellerabgabepreis vom Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) ist mit 4,30 EUR pro Gramm recht niedrig. Der Herstellungskosten pro Gramm sind noch niedriger. Krankenkassen und Selbstzahler finden deshalb die Verkaufspreise in den Apotheken zu hoch. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte 2021 den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und den Deutschen Apothekerverband (DAV) daher aufgefordert, sich über den Preis pro Gramm für medizinisches Cannabis zu einigen. Nach einem Jahr und fünf Verhandlungsterminen ohne Einigung musste eine Schiedsstelle entscheiden.

Die Entscheidung

Der Schiedsspruch legt neue Preise und Abrechnungsregeln für Cannabis auf Rezept entsprechend den Regeln des BfArM fest und ersetzt rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 die alten Regelungen. Taxiert werden die Preise über den „Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“, auch Hilfstaxe genannt. Diese regelt die Preise für alle Cannabis-Sorten, die das BfArM vertreibt, und zwar für alle Zubereitungsformen, inklusive unbehandelter Blüten.

Das sind die Hauptneuerungen:

  • Für Apotheken abrechnungsfähig sind 9,52€ pro Gramm.
  • Der Rezepturaufschlag zum Apothekeneinkaufspreis fällt geringer aus, je größer das Rezept: 100% Aufschlag für 1g – 15g, 39% Aufschlag für 15g – 30g, 27% Aufschlag für jedes weitere Gramm. 
  • Für Selbstzahler gelten weiterhin die alten Regelungen. Das bedeutet, dass Apotheken auf den Einkaufspreis einen gesetzlich festgelegten Rezepturaufschlag von 100% berechnen.

Vernichtung von Medizinalcannabis

Für die Vernichtung von Cannabisblüten dürfen Apotheken maximal viermal im Jahr zwischen 5 und 45 g einer Cannabissorte 4,30 EUR pro Gramm abrechnen. Verschiedene Sorten aus angebrochenen Gebinden dürfen abrechnungstechnisch nicht vermischt werden. Die Vernichtung muss spätestens im Folgemonat der Krankenkasse in Rechnung gestellt werden. Diese muss die belegten Kosten innerhalb von 30 Tagen begleichen.

Die neue Regelung gilt bis zum 30.06.2023 und auch weiter, falls kein neuer Vertrag geschlossen wird. Seit dem 1. Juli 2021 wird Cannabis nur in Gebindegrößen von 50 Gramm an Apotheken abgegeben, die eine Haltbarkeit von vier Monaten oder noch darunter haben. Daher ist die Klärung bezüglich der Vernichtung von Cannabisblüten ein wichtiges Thema für die Apotheken. 

DAV erwägt Klage

Der Deutsche Apothekenverband ist laut eines Berichts in der Pharmazeutischen Zeitung nicht mit dem Schiedsspruch einverstanden und erwägt eine Klage. Die Forderung der Apotheker nach einer aufwandsbezogenen Vergütung oberhalb der Arzneimittelpreisverordnung wurde nicht erfüllt. Außerdem wurde beim Preis für die Vernichtung der Cannabisblüten deren Einkaufspreis nicht in die Berechnung mit einbezogen. Für eine Klage hat der DAV einen Monat Zeit. Es ist nicht klar, ob die Klärung der Preisgestaltung auch für die Patienten Vorteile bringt. 

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