Wie schon vor kurzem in Köln geschehen hat nun auch die Stadt Düsseldorf bekanntgegeben, dass Lebensmittel mit Cannabidiol (CBD) in Zukunft nicht mehr verkauft werden dürfen. Dies gilt zwar nicht unbedingt vollumfänglich für ALLE CBD-Produkte, stellt einige Hersteller und Händler jedoch vor große Herausforderungen.
„Kein Nennenswerter Verzehr vor 1997“
Am Samstag, den 11.07.2020 veröffentlichte die Stadt Düsseldorf eine amtliche Bekanntmachung mit dem Titel „Allgemeinverfügung zur Untersagung des Inverkehrbringens von Cannabidiol (CBD) haltigen Lebensmitteln im Stadtgebiet von Düsseldorf“. Darin beruft man sich auf §39 Abs.2 Nr.3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und §14 Abs.1 des Ordnungsbehördengesetzes (OGB NRW) und stellt dabei folgende Anordnungen:
1. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten, wird untersagt. Die Untersagung gilt für alle ansässigen Lebensmittelunternehmen in Düsseldorf und umfasst sowohl den stationären als auch den Versandhandel und Verkauf im Internet.
Als Begründung wird hier genannt, dass für die Einzelsubstanz CBD bisher kein nennenswerter Verzehr vor 1997 nachgewiesen werden konnte. Diese Argumentation kennen wir bereits bezüglich der Novel-Food-Verordnung. Weiter heißt es in der Allgemeinverfügung:
2. Die vorstehende Anordnung ist sofort vollziehbar
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen nach §59 Abs.3 Nr.2 lit. a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch wird hingewiesen.
Bei der Begründung für diese Entscheidung wird sich klar auf die Novel-Food-Regelung der EU bezogen. Verschiedene Landesämter und Ministerien der Bundeslandes Nordrheinwestfalen sehen hier nämlich einen ganz klaren Verstoß gegen das Lebensmittelrecht. „Um den Verbraucher zu schützen“ sind entsprechende CBD-Produkte in Düsseldorf daher ab sofort nicht verkehrsfähig und dürfen somit nicht verkauft werden. Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Klage erhoben werden, allerdings verschiebt eine solche Klage nicht die Gültigkeit der Anordnung.
Unterdessen hat das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz alle Unternehmen in Düsseldorf, die CBD-haltige Lebensmittel verkaufen, zusätzlich angeschrieben und über die neue Regelung „informiert“.
CannaTrust kämpft für CBD – Mithelfen?
Es ist nun fraglich, wie viele Städte nachziehen und es ist erschreckend, mit welchem Nachdruck diese Dinge geschehen. Für viele Händler und Shops aber vor allem für die Verbraucher ist dies natürlich ein weiterer Einschnitt. Wirklich schade, dass sich die Behörden und die Lobby dieses Naturheilmittels so verschließen. Umso wichtiger ist deshalb unser Kampf dagegen und der Austausch mit dem BVL (Hier gehts zur Pressemitteilung). Gerne kann man sich dazu bei uns melden.
Vollspektrum Produkte auch betroffen?!
Hinzu kommt ein fragwürdiger Punkt: Die Anordnung selbst lässt vermuten, dass Vollspektrum-Extrakte von der Regelung ausgenommen sind (so heißt es, die Anordnung gelte für „Cannabidiol (als ‚CBD-Isolate‚ oder ‚mit CBD angereicherte Hanfextrakte‚„). Bei genauem Hinsehen lässt sich aber erkennen, dass im weiteren Schreiben davon geredet wird, dass die Anordnung „sowohl für cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. als auch für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt wurden“ gilt.
Hier herrscht eine Diskrepanz vor, die von vielen Verbänden oft ignoriert wird. Natürlich kann man jetzt versuchen hier nur das zu lesen, was man lesen möchte. Dies ist aber nicht zielführend. So wird im Amtsblatt weiter auch recht konkret aufgeführt, was alles unter die Verbote fällt. An diesem Punkt sitzt derweil ein von CannaTrust beauftragtes Anwaltsteam, um genau hier aufzuklären.
Hoffen wir also das Beste!