Bisher war der landwirtschaftliche Hanfanbau in der Schweiz nur unter strengen Regulierungen und Ausnahmen möglich. Dies ändert sich ab sofort. Sofern es sich um zertifizierten CBD Hanf handelt, dürfen Landwirte die Pflanzen anbauen und entsprechendes Saatgut darf verkauft werden. Möglich ist dies durch das Schweizer Betäubungsmittelrecht, das entsprechende THC Grenzwerte definiert, sodass eine entsprechende Abgrenzung möglich ist.
Bisherige Regelung
Betäubendes Cannabis, vielseitig nutzbares CBD Öl und Fasern für die Textilherstellung: Alles das ist mit Hanf möglich. Das wussten auch die Gesetzgeber aus der Schweiz und verabschiedeten im Jahr 1998 eine Resolution, nach der Hanf dem Saatgutrecht unterstellt wird. Damit sollte zwischen den nützlichen und schädlichen Anwendungen der Hanfpflanze unterschieden werden. Oder wie es die Luzerner Zeitung beschreibt: Es sollte eine Unterscheidung zwischen der „industrielle Nutzung als Öl- und Faserpflanze von dem verbotenen Betäubungsmittel“ ermöglicht werden.
Betäubungsmittelrecht definiert klare Grenzwerte
Das Bundesamt für Landwirtschaft in Liebefeld (Kanton Bern) teilte nun mit, dass das Betäubungsmittelrecht eine ausreichende Abgrenzung zwischen Nutzhanf und verbotenem Cannabis ermögliche. Der im Jahr 2011 eingeführte Grenzwert für THC ist hierfür entscheidend. Wie auch in Deutschland liegt dieser bei 0,2 Prozent. Problem bisher: Der zur Produktion von CBD notwendige Industriehanf fällt zwar nicht unter das Betäubungsmittelrecht, das bislang geltende eidgenössische Saatgutrecht verhinderte aber, dass Landwirte die Pflanze anbauen durften.
Hanf fliegt aus dem Saatgutrecht
Um dieses Hemmnis zu umgehen, strich Bern die industriell nutzbare Cannabispflanze schlicht aus dem Saatgutrecht. Für die Landwirte in der Alpenrepublik bedeutet das, sie dürfen ab 01.01.2021 Hanf zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken anbauen, solange der Grenzwert eingehalten wird. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wurde durch das Bundesamt für Gesundheit erarbeitet.