Anklage wegen Handels mit CBD-Blüten

Anklage wegen CBD-Blueten-Handel

Fünf Männer eines Hanf-Unternehmens sitzen seit Montag auf der Anklagebank des Landgerichts Berlin. Ihnen wird zur Last gelegt, Produkte mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) aus der Hanfpflanze vertrieben zu haben. Die drei Gründer sowie zwei Teilhaber weisen die Anklage mit der Begründung zurück, dass die Geschäfte rechtmäßig seien. Entschieden verteidigen sie sich, die Sorgfaltspflicht nicht verletzt und damit auch nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Angeklagten erklärten, dass eine berauschende Wirkung mit den Blüten unmöglich sei, da der THC-Gehalt nachweislich unter 0,2% lag.

„Geschmack von Cannabis, aber nicht berauschend“

Die Unternehmensidee „Geschmack von Cannabis, aber nicht berauschend“ entstand Sommer 2018. Damit wollten das Unternehmen Rauchern eine Substanz bieten, die beruhigend und nicht psychoaktiv wirkt. Die Blüten seien nahezu frei von der berüchtigten Rauschsubstanz THC. Regelmäßig wurde der THC-Gehalt durch ein Schweizer Analyseunternehmen professionell überprüft.

Strafe von mindestens fünf Jahren Haft

Das Start-Up lagerte ab Sommer 2018 Blütenstände von Cannabispflanzen zuerst in der Schweiz und dann in Luxemburg. Sie boten die CBD-Blüten als Rauchware an, was sehr bald ins Visier der Drogenfahndung gelang. Im Februar 2019 wurden rund 7 Kilo CBD-Cannabis an einer Paketstation abgefangen und beschlagnahmt. Anschließend folgten Razzien bei den drei Gründern des Unternehmens, die sich nun des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln verantworten müssen. Die Strafe dafür liegt bei mindestens fünf Jahren Haft. Den beiden Teilhabern wird Beihilfe zur Last gelegt.

Gesetzeslage zu Cannabidiol

Produkte mit Cannabidiol (CBD) gewinnen immer mehr an Beliebtheit. Trotz dessen ist das Thema umstritten und beschäftigt die Justiz immer wieder. CBD ist ein Cannabinoid der weiblichen Cannabispflanze, das anders als Tetrahydrocannabinol (THC) nicht berauschend wirkt. Das Betäubungsmittelgesetz besagt, dass Cannabis aus der EU ausnahmsweise verkauft werden darf, wenn es „ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“. 

Präzedenzfall aus Braunschweig

März 2021 hatte sich der BGH mit einem ähnlichen Fall aus Braunschweig beschäftigt, wo es um Handel von Hanfblütentee mit einem Wirkstoff von maximal 0,2 Prozent THC ging. Dabei stellte ein Gutachter fest, dass sich ein Nutzer mit dem Hanftee berauschen könnte, wenn er als Backzutat verwendet wird.

Im Berliner-Fall wollte der zuständige Richter des Landgerichts zunächst keinen Prozess. Doch aufgrund des Verweises zum Präzedenzfall der Staatsanwaltschaft, ordnete das Kammergericht einen Verhandlung an. Diese soll am 16.03.2022 fortgesetzt werden.

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