Gerichtsverfahren: Hanfunternehmen vs. BVL

Warenverkehr für Hanfblättertee

Ein deutsches Hanfunternehmen befindet sich im Gerichtsverfahren gegen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das Unternehmen fordert vor Gericht freien Warenverkehr für Hanfblättertee in Deutschland. Aufgrund der verschiedenen Ansichten bezüglich der Verkehrsfähigkeit von Hanf, geht das Prozedere in die nächste Runde und wird nun vor dem zuständigen Verwaltungsgericht entschieden.

BVL lehnt Allgemeinverfügung ab

Generell gilt für Lebensmittel aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, die wohl nicht den in Deutschland geltenden Vorschriften entsprechen, dass eine Allgemeinverfügung beantragt und bewilligt wird. Dieser zuvor gestellte Antrag des Hanfunternehmens wurde jedoch vom BVL abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde nun Klage eingereicht.

Das Hanfunternehmen wollte ursprünglich Hanfblätter aus Österreich importieren, um damit Hanftee zu produzieren und zu verkaufen. Das BVL begründet seine Ablehnung damit, dass es sich bei Hanfblättern um Betäubungsmittel handelt. Außerdem bestehe wohl laut BVL die Gefahr des Missbrauchs zu Rauschzwecken durch zweckentfremdeter Verwendung. Hanftee lässt sich anscheinend in Brownies verbacken, wodurch eine geringfügige Rauschwirkung entstehe.

Missbrauch zu Rauschzwecken bei Nutzhanf nicht zu erwarten

Dagegen kommentiert der zuständige Anwalt des Hanfunternehmens:

Ein Missbrauch zu Rauschzwecken muss bei Nutzhanf-Produkten generell als ausgeschlossen gelten. Auch der Bundesgerichtshof hat in dem eben zitierten Urteil auf ein Gutachten des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahre 1996 verwiesen, nach dem ein Missbrauch zu Rauschzwecken bei Nutzhanf nicht zu erwarten sei.

Unbedenkliches Produkt: Hanftee

Auch der Geschäftsführer des Unternehmens sieht die Argumentationen des BVLs als lebensfremd und nicht der Realität entsprechend. Seit 1996 werden in dem Unternehmen Hanfblättertees völlig legal verkauft, was auch weiterhin so laufen soll. Es handelt sich bei dem Produkte laut Angaben des Geschäftsführers um ein unbedenkliches Produkt. Es sei unmöglich durch den Trinkgenuss des Tees, durch Rauchen von Nutzhanfblättern oder durch das Verzehren von Nutzhanfblätter-Gebäck eine Rauschwirkung zu erzielen.

Verfahren zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit

Unverarbeitete Produkte aus Nutzhanf (auch Hanftee aus gerebelten Hanfblättern) sind in Österreich, Belgien und Luxemburg bereits frei verkehrsfähig. Die Europäische Kommission hat dafür separat ein Verfahren eingeführt, um die Verkehrsfähigkeit schnell und unbürokratisch festzustellen und den Verkauf auch in anderen Mitgliedsländern zu ermöglichen.

Mit der Ablehnung widerspricht das BVL daher gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union. Der Geschäftsführer äußert sich folgendermaßen:

Das funktioniert in Deutschland mal wieder dilettantisch. Die EU führt ein beschleunigtes Verfahren ein, um den freien Warenverkehr zu fördern, und ein deutsches Bundesamt spielt den Bremsklotz. Als deutscher Unternehmer kann ich über diese Willkür nur den Kopf schütteln und muss den langwierigen Weg über die Gerichte gehen.

Das zuständige Verwaltungsgericht prüft nun im Eilverfahren ob das BVL gegen das Europarecht verstößt. Außerdem gehört zur Prüfung , ob das BVL mit seiner Haltung und dem verweigerten Erlass der Allgemeinverfügung die Rechte des Hanfunternehmens gesetzwidrig einschränkt.

Umsätze und Arbeitsplätze gefährdet

Bis eine gerichtliche Entscheidung fällt, gelten Umsätze mit Hanfblättertee und bestehende Arbeitsplätze als gefährdet. Man hofft zukünftig darauf, den Hanf-Anbau in Deutschland rechtssicher zu gestalten und auch Arbeitsplätze in dem Bereich zu schaffen. Vorerst müssen jedoch grundlegende politische Entscheidungen getroffen werden.

Nun bleibt abzuwarten, wie sich das Gerichts bezügliche des Warenverkehrs von Hanfblättertee in Deutschland entscheidet.

Quelle:

krautinvest.de/naechste-runde-hempro-int-vs-bvl-unternehmen-fordert-jetzt-vor-gericht-freien-warenverkehr-fuer-hanfblaettertee-in-deutschland/

Über den Autor