Ab dem 1. September gilt im Kreis Mettmann ein Verkaufsverbot von Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) enthalten.
Der Kreis Mettmann verfasste vor kurzem folgende Allgemeinverfügung, die in seinem Amtsblatt veröffentlicht wurde:
Lebensmittel, die unter Verwendung von Cannabidiol-Isolaten oder mit Cannabidiol angereicherten Hanf-Extrakten hergestellt wurden, dürfen im Handel nicht angeboten werden.
Bestimmungen der Novel-Food-Verordnung
Als Begründung für diese Maßnahme wurde angegeben, dass Lebensmittel mit cannabinoidhaltigen Extrakten als neuwertig einzustufen sind und damit den Bestimmungen der Novel-Food-Verordnung der EU unterliegen. Dies wurde von verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte entschieden. Neuartig eingestufte Lebensmittel benötigen eine Zulassung, bevor sie an den Verbraucher gelangen, was jedoch für CBD-Extrakte nicht vorliegt. Somit hat der Kreis Mettmann entschieden, dass die Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig sei.
Trotz fehlender Zulassungen seien derartige Lebensmittel im Verkauf, stellte das Amt für Verbraucherschutz des Kreises Mettmann fest. Es handelt sich dabei um Lebensmittel, die mit Extrakten aus der Hanfpflanze hergestellt werden, wie zum Beispiel CBD.
Lebensmittel aus Nutzhanfplanzen nicht betroffen
Vom Verkaufsverbot nicht betroffen sind Lebensmittel, die aus Hanfsamen, Hanfsamenmehl oder Hanfsamenprotein von Nutzhanfpflanzen hergestellt werden, da der Cannabidiol-Gehalt sehr gering ist. Auch kosmetische Mittel dürfen weiter verkauft werden.
Quelle:
www.supertipp-online.de/2020/09/01/kreis-mettmann-verfuegt-verkauf-von-lebensmitteln-mit-cannabidiol-verboten/
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