Mildes Urteil im Prozess um den Hanfnah-Besitzer?

Urteil Hanfnah-Besitzer

Grundsätzlich ist der Verkauf von Cannabidiol (CBD) in Deutschland mittlerweile legal, sofern ein THC-Grenzwert von 0,2 Prozent eingehalten wird. Bei CBD-Blüten sieht die Welt weiterhin anders aus. Deren Handel ist nur B2B, das heißt von Produzent zu Händler (o. Ä.) gestattet. Grund hierfür ist die Annahme, dass der THC-Gehalt einerseits schwerer kontrollierbar und andererseits mit entsprechend großen Mengen durchaus ein Rausch herstellbar sei. Dies bekam nun ein CBD-Händler aus Freiburg – wenn auch relativ mild – zu spüren. Dieser war für den Vertrieb von Blüten von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden. Die Richterin am Freiburger Amtsgericht sprach vergangene Woche nun das Urteil.

Vier Verhandlungstage waren angesetzt, am Ende steht ein in Anbetracht der vorher genannten möglichen Ausgänge vergleichsweise mildes Urteil gegen Tobias Pietsch, Inhaber des Hanfladens „Hanfnah“. Neben weiteren Produkten bot der 36-Jährige dort auch CBD Blüten an. Keinesfalls jedoch, um seine Kunden in einen Rauschzustand zu versetzen.

Ich will kranken Menschen nichts versprechen, sondern eine seriöse Beratung bieten.

so Pietsch. Der Verkauf von Cannabidiol erreicht rechtlich gesehen beim Thema Blüten seine Grenzen: Diese dürften zunächst einmal nur als Rohstoff von Produzenten an Händler, zwischen Händlern untereinander oder an Institute verkauft werden – nicht aber an Privatpersonen.

Geldstrafe auf Bewährung

Richterin Julia Pfizenmaier verurteilte den Unternehmer zu einer Geldstrafe auf Bewährung. Nur im Falle, dass Tobias Pietsch erneut straffällig würde, müsse er in die Taschen greifen. Dann nämlich, so in der schriftlichen Urteilsbegründung, würden 50 Tagessätze à 40 EUR fällig. Ins Rollen gebracht wurde das Verfahren von einem offensichtlich sehr engagierten Freiburger Rechtsanwalt, der eine Anzeige wegen „gewinnbringendem Verkauf von CBD-Blüten“ erstattete. In der folgenden polizeilichen Untersuchung wurden 3,8 Kilo Hanfprodukte beschlagnahmt. Der Vorwurf bezog sich auf den Verkauf in seinen beiden stationären Geschäften in Freiburg und Lahr sowie seinen Online-Shop. 

Berauschender Zustand mit CBD-Blüten kaum möglich 

Dass die ursprüngliche Forderung der Staatsanwaltschaft über eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten kaum zu halten sei, war relativ schnell klar. Zu gering schien das Vergehen, zu dem Experte Volker Auwärter von der forensischen Toxikologie der Uniklinik Freiburg feststellte, dass ein Rauschzustand durch Blüten eher theoretischer Natur sei. Hierfür müsse der Konsument innerhalb kürzester Zeit zehn Zigaretten mit diesen Blüten rauchen.

Zudem wäre eine solche Menge an CBD-Blüten mit einem derart geringen THC-Anteil sehr teuer. Sicherlich ein entscheidender Grund für das milde Urteil. Den von Tobias Pietsch geäußerten Wunsch, den Fall an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung weiterzuleiten, konnte Richterin Julia Pfizenmaier nicht erfüllen. Gleichwohl räumte sie ein, dass der Verurteilte viele berechtigte Fragen zu dieser Thematik stelle. Vielen Teilen der Bevölkerung sind die teilweise kurios anmutenden Gesetze zum Thema Cannabis ohnehin unverständlich. Das wurde zum Beispiel während der vier Verhandlungstage klar, als sich regelmäßig Unterstützer von Pietsch, vor dem Gebäude des Amtsgerichtes Freiburg trafen. 

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