Schweizer Autofahrer klagt gegen THC-Grenzwert

auto faherer klagt gegen thc grenze

Im Jahr 2018 kam ein Aargauer Autofahrer mit 4,4 Mikrogramm THC pro Liter Blut in eine Polizeikontrolle und wurde zu einer Geldstrafe und einer Buße verurteilt. Nun klagt er gegen das Urteil vor dem Bundesgericht in Lausanne. 

Die Vorgeschichte

2018 wurde ein Autofahrer von der Polizei angehalten und musste sich einer Blut- und Urin-Kontrolle unterziehen, da bei ihm „gerötete Augenbindehäute“ und ein „leicht schwankender Gang“ festgestellt wurden. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn im Oktober 2019 zu einer Geldstrafe und einer Buße. Er ging dagegen vor; das Aargauer Obergericht bestätigte jedoch das Urteil im Januar 2020. Daraufhin klagte er vor dem Bundesgericht. 

Gesetzliche Situation in der Schweiz

Zurzeit beträgt der Grenzwert für THC pro Liter Blut in der Schweiz 1,5 Mikrogramm. Das ist der Wert, ab dem Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut quantitativ zuverlässig nachgewiesen werden kann. Anders als beim Alkohol ist für THC noch nicht erforscht, ab welchem THC-Gehalt im Blut die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist. 

Der Autofahrer, dem eine Buße von 300 Franken und 30 Tagessätzen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand auferlegt wurden, argumentierte, dass dieser Grenzwert nicht aussagekräftig ist. Dies bestritt das Gericht nicht, jedoch sei der Wert zulässig. Im Jahr 1999 wurde das Schweizer Straßenverkehrsgesetz vom Bundesrat so lautend geändert, dass bei Nachweis von THC im Blut Fahruntüchtigkeit vorliegt. Wer im fahrunfähigen Zustand fährt, macht sich strafbar. In der dazugehörigen Botschaft wurde angeregt, sogar einen Nullgrenzwert einzuführen. Der Bundesrat handelte im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse (Urteil 6B_282/2021 vom 23.06.2021). Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen des Bezirksgerichts Baden und des Aargauer Obergerichts.

Ausblick

Obwohl diese Entscheidung von Teilen der Gesellschaft als zu streng kritisiert wird und den THC-Grenzwert im Straßenverkehr als diskussionswürdig erachtet, bleibt sie zunächst in Kraft. 

Quellen:

Über den Autor