Bundessozialgericht: Medizinisches Cannabis nur für Schwerkranke

Urteil gegen Kostenübernahme von medizinischem Cannabis

Kassel. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Krankenkassen nur bei Schwerkranken die Kosten für die Therapie mit Medizinalcannabis übernehmen.

Cannabis auf Rezept

Das oberste deutsche Sozialgericht hat am Donnerstag drei Visionen von Versicherten zurückgewiesen, die gegen die Ablehnung der Krankenkasse auf Kostenübernahme für medizinisches Cannabis geklagt hatten. Damit bleibt Cannabis auf Rezept weiterhin nur Schwerkranken vorbehalten. Medizinisches THC kann verschrieben werden, wenn Standardtherapie ausgeschöpft sind und auch nur nach eingehender ärztlicher Untersuchung. Die Krankenkasse darf lediglich überprüfen, ob das ärztliche Urteil unplausibel ist.

In den genannten drei Fällen leiden die Patienten unter Epilepsie, ADHS, Schmerzen und anderen psychischen Erkrankungen. Die medizinische Wirkung von THC ist u.a. schmerzlindernd und beruhigend. Die Krankenkassen hatten in den vorliegenden Fällen die Behandlung mit Medizinalcannabis u.a. deswegen abgelehnt, weil die Kläger früher Drogen konsumiert haben.

Was bedeutet das für die Zukunft?

Fakt ist: Es bleibt in Deutschland weiterhin schwierig, die Kosten für Medizinalcannabis von Krankenkassen übernommen zu bekommen. Positiv zu bemerken ist, dass die Krankenkasse die Entscheidung des Arztes, THC zu verschreiben, nicht einfach in Frage stellen kann. Der Erste Senat des Bundessozialgericht hat präzisiert, welche Anforderungen an die „begründete Einschätzung“ des Arztes gestellt wird: Sie muss das Krankheitsbild, den Gesundheitszustand und das Therapieziel enthalten.

Das Negative an der Sache ist: Für Ärzte ist es ein hoher Aufwand die Behandlung durch Cannabis zu begründen und dadurch bleibt eine große Hürde bestehen.

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