Lebensmittel, die Cannabidiol enthalten, dürfen nicht ohne vorherige Prüfung in den Verkehr gebracht werden. Das entschied nun das Verwaltungsgericht Berlin nach einem Eilantrag eines CBD Händlers aus der Hauptstadt. Dieser hatte argumentiert, Hanf sei nach einer derart langen Zeit als Heilpflanze keineswegs als neuartiges Lebensmittel einzustufen und somit nicht nach der Novel Food Verordnung zu behandeln. Auch habe das entsprechende Bezirksamt die wirtschaftlichen Folgen des prompt ausgesprochenen Verkaufsverbots nicht ausreichend berücksichtigt, so der Antragsteller.
Dieser Ansicht folgten die Berliner Richter nicht und bekräftigten, dass jegliche Lebensmittel, die CBD enthalten, nicht ohne offizielle Kontrolle verkauft werden dürfen. Die Kammer ließ jedoch eine Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht zu. Der Ausgang ist noch offen.
Eilantrag beim Berliner Verwaltungsgericht wurde abgewiesen
Dem Antrag des betroffenen Verkäufers, der in seinem Geschäft Cannabidiol-haltige Kapseln und Öle verkauft, folgten die Richter am Verwaltungsgericht Berlin nicht. In einer Eilentscheidung argumentierten sie, dass derartige Produkte nicht ohne Weiteres verkauft werden dürfen.
Bezirksamt untersagte weiteren Vertrieb ab sofort
Nicht nur die Argumentation, CBD sei kein neuartiges Lebensmittel, verwarfen die Juristen. Sie sahen auch keinen Anlass, die bezirksamtliche Entscheidung aufgrund wirtschaftlicher Härte für den Kläger zu kippen.
„Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes trotz wirtschaftlicher Nachteile für den Antragsteller rechtmäßig“, heißt es sodann in der Presserklärung des Berliner Verwaltungsgerichtes.
Auch Aromaverordnung half dem Antragssteller nicht
Auch der Beteuerung, das CBD in seinen Produkten diene lediglich Aromazwecken, folgten die Verwaltungsrichter nicht. In diesem Fall nämlich würde nicht die Novel Food Verordnung, sondern die Aromaverordnung zur Geltung kommen. Allerdings, so die 14. Kammer, verwende der Geschäftsmann das Hanfprodukt nicht nur als Aroma, sondern als Basis vollwertiger CBD Artikel.
„Es sei weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD überhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers vornehmlich zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde“, so Teile der Urteilsverkündung.
Der Berliner Hanfhändler muss also auf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hoffen, sofern er dies möchte. Denn gegen den Beschluss kann er genau dort Beschwerde einlegen.
Quellenangabe:
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.03.2021