Dr. Peter Kolba, der Jurist und Obmann des Verbraucherschutzvereins in Österreich, kritisiert in einer aktuellen Stellungnahme (PresseBox, Gleisdorf, 18.05.20) die mangelnde Bereitschaft der Krankenkassen, zur Kostenübernahme der Medikation mit CBD-Produkten. Der Jurist ist seit 30 Jahren im Verbraucherschutz aktiv und war lange Zeit Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation.
2012 erkrankte Dr. Kolba an einer Polyneuropathie, einer Nervenerkrankung, die von Missempfindungen wie stechende und brennende Schmerzen und Kribbeln gekennzeichnet ist. Durch diese Erkrankung hat Dr. Kolba selbst erfahren, dass erst die Behandlung mit einer Kombination von THC- und CBD-haltigen Produkten, für Linderung gesorgt hat. Seitdem engagiert sich Dr. Kolba mit großer Leidenschaft für die Liberalisierung von Cannabis in der Medizin.
CBD kann bei vielen gesundheitlichen Beschwerden für Linderung durch seine schmerz-und krampflösende, entzündungshemmende sowie beruhigende Wirkung sorgen. Studien belegen, dass CBD einen positiven Einfluss bei zahlreichen Krankheitsbildern haben kann.
Kostenübernahme von CBD-Produkten
Die Kosten für Cannabidiol-Produkte werden in der Regel von Krankenkassen nicht übernommen. Viele Patienten mit chronischen Beschwerden, bei denen eine hohe CBD-Dosierung nötig ist, können sich diese Form der Selbstmedikation finanziell nicht leisten. Dr. Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereins in Österreich prangert diese Umstände an.
Der Verbraucherschutzverein in Österreich befürwortet THC- und CBD-haltige Produkte ausdrücklich und setzt sich dafür einsetzen, diese leichter zugänglich zu machen. Der Verein bietet Rechtsberatungen für Patienten, die eine Cannabis-Therapie benötigen. Dazu werden online anbieterunabhängige Informationen über Cannabis in der Medizin zur Verfügung gestellt.
Ein Beispiel aus Deutschland: Kasse muss Arzneimittel bezahlen
In einem Bericht von Leafly.de wird über einen schwerkranken Patienten aus Augsburg berichtet, der unter einer chronischen Schmerzstörung, einer chronischen Lumboischialige, ADHS, Depressionen, chronische Gastritis mit Ulcus vertriculi und Refluxösophagitis und einem Reizdarm leidet. Der Patient ist auf cannabishaltige Medikamente angewiesen, da Schmerzmittel nicht ausreichend wirken und wegen starker Nebenwirkungen abgesetzt werden mussten. Die Krankenkasse hat sich wieder einmal geweigert, die Kosten zu übernehmen. Doch hier fällt das Bayerische Landessozialgericht (LSG) ein Urteil zugunsten des Patienten.
Hohe Cannabis-Kosten: Patient verschuldet sich
Cannabis als Medizin wurde auch von den Ärzten des Patienten als sinnvoll erachtet. So erhielt der Patient noch vor Inkrafttreten des neuen Cannabis-Gesetzes Medizinalcannabis mithilfe einer Ausnahmegenehmigung. Die bis dahin angefallenen Kosten in Höhe von 12.500 bis 15.000 Euro musste der Augsburger selbst bezahlen und hat sich dabei hoch verschuldet.
Krankenkasse lehnte Kostenübernahme von CBD ab
Bereits 2016, noch vor der Legalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken, hat der Patient einen Antrag auf Kostenübernahme für cannabishaltige Arzneimittel bei seiner Krankenkasse gestellt. Die Krankenkasse lehnte diesen ab und wies auch nach Widerspruch die Forderungen zurück.
Der darauf folgenden Klage des Patienten beim Sozialgericht wurde recht gegeben, doch der erneute Antrag zur Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse wurde abgelehnt.
Im März 2017, nach Erlass des neuen Cannabis-Gesetzes, versuchte der Patient erneut sein Glück. Nach langem Kämpfen kam es endlich zu einer Wende.
LSG verpflichtet Kasse zur Kostenübernahme
Mit dem Beschluss vom Januar 2018 hat nun das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Krankenkasse vorläufig verpflichtet, dem Patienten ein verfügbares Cannabispräparat als Arzneimittel zur Verfügung zu stellen und die vom 29. November 2017 bis zum 30. April 2018 entstandenen Kosten zu erstatten.
Im April 2018 hatte der Patient einen weiteren Kostenübernahmeantrag für cannabishaltige Arzneimittel über den 30. April 2018 hinaus gestellt, da seit Ende Februar 2018 keine Kosten aufgrund der Lieferengpässe von Cannbisblüten angefallen seien. Der Augsburger musste auf eine Opiumtinktur zurückgreifen. Daraufhin hat die Krankenkasse eine Aufhebung des Beschlusses beantragt und das LSG sah diese Beschwerde als berechtig an.
In zweiter Instanz entschied das LSG, dass die Krankenkasse für den Zeitraum vom 1. März bis 30. April
„ein verfügbares Cannabispräparat als Arzneimittel zur Verfügung stellen muss beziehungsweise in diesem Zeitraum bereits entstandene Kosten, mit Ausnahme des Zuzahlungsbetrages, zu erstatten hat“.
Leafly Deutschland berichtete über den aktuellen Stand:
„Wir haben mit dem betroffenen Patienten gesprochen. Dieser teilte uns mit, dass seine Krankenkasse Anfang Januar 2019 in Berufung gegangen ist. Der Termin für die Berufungsverhandlung steht noch nicht fest und der Patient muss nun wieder hoffen und abwarten.“
Quellen:
- https://www.pressebox.de/pressemitteilung/vitrasan-gmbh/Verbraucherschutzverein-befuerwortet-CBD-Produkte/boxid/1006553
- https://www.leafly.de/update-lsg-verurteilt-kasse-zu-zahlung/