Vergangene Woche hat der Verband der Cannabis-versorgenden Apotheken (VCA) eine Stellungnahme zur rechtlichen Einordnung von Cannabidiol (CBD) abgegeben.
Viele mangelhafte Produkte im Handel
Seit geraumer Zeit sind Produkte mit dem Wirkstoff CBD in Supermarkt- und Drogerieregalen sowie im Internethandel erhältlich . Der Unterschied zwischen den Produkten mit zweifelhafter Qualität und denen, die pharmazeutische Qualität liefern, ist für den Verbraucher kaum auseinanderzuhalten. Dieses wird nun vom Verband der Cannabis-versorgenden Apotheken (VCA) kritisiert, der sich für eine klare Einstufung als rezeptpflichtige Substanz ausspricht.
In der öffentlichen Stellungnahme heißt es:
„CBD ist mehr als nur eine Hoffnung für Patienten und hat mit seiner noch wenig erforschten, aber sehr guten pharmakologischen Wirkung die Chance verdient, als wirksames Arzneimittel wahrgenommen zu werden.“
Allerdings fürchtet der VCA auch, dass dieser Ruf auf dem Spiel steht:
„Eine nicht standardisierte und im Dickicht der Nahrungsergänzungsmittel auftretenden Verbreitung von CBD-Produkten, die, ohne auf Hersteller eingehen zu wollen, mitunter eine äußerst schlechte Qualität aufweisen, könnte mit der Zeit ein negatives Feedback und damit auch eine unter Umständen negative Bewertung seitens der Behörden und Krankenkassen zur Folge haben.“
Einstufung als Arzneimittel
CBD, einer der Hauptinhaltsstoffe der Cannabispflanze, kann laut VCA sowohl die Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) beeinflussen als auch selbst signifikante Wirkungen auslösen. Dies erfolgt durch die Aktivierung verschiedener Rezeptoren im körpereigenen Endocannabinoid-Systems. CBD hat im Gegensatz zu THC keine berauschende Wirkung. Auch wenn die Forschung noch am Anfang steht, so hat man bereits das hohe Potenzial des Wirkstoffs in der Medizin erkannt. Deshalb müsse CBD als Arzneimittelwirkstoff eingestuft und so behandelt werden, findet der VCA.
Ein gutes Beispiel zeigt die Zulassung des CBD-haltigen Fertigarzneimittels Epidyolex in der EU und den USA. Das Arzneimittel ist seit 2019 zur Behandlung von Kindern mit bestimmten Epilepsie-Formen zugelassen. Neurologen warnen jedoch vor überzogenen Erwartungen, da dieses Medikament nur für 5 Prozent der betroffenen Kinder infrage kommt.
Seit der Einstufung von CBD als sogenanntes neuartiges Lebensmittel (Novel Food) im Januar 2019 durch die EU-Kommission müssen alle CBD-haltigen Produkte ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Im Juli 2020 legte die EU-Kommission jedoch alle offenen Anträge auf Eis. Seitdem besteht die Möglichkeit, das CBD als Betäubungsmittel einstufen zu lassen.(wir berichteten)
CBD kein Allheilmittel
Für den VCA ist es wichtig zu betonen, dass es sich bei CBD um kein Allheilmittel handelt, wie es für viele Verbraucher gehalten wird. Besonders den Medien und der Werbung sei es geschuldet, da diese es als solches suggerieren. Der VCA betont:
„Bei diesem jungen und explosionsartig wachsenden Markt wurde jedoch zunächst von der Aufsichtsbehörde übersehen, dass vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte erst ein Antrag gemäß der Novel-Food-Verordnung gestellt werden muss, der ein langwieriges Prüfverfahren mit sich bringt.“ Hier werde vor allem die mangelhafte Qualität vieler CBD-Produkte kritisiert.
Eine Untersuchung der Lebensmittelüberwachung Baden-Württemberg hat ergeben, dass in mehr als 50% der Proben erhöhte THC-Werte festgestellt wurden. 22% der Produkte wurden als gesundheitsschädlich eingestuft und weitere 34% seien für den Verzehr ungeeignet.
Einstufung als Rezeptpflicht gefordert
Für den Verband steht fest: CBD ist ein wirksames Arzneimittel, was in entsprechender Qualität standardisiert werden und mit begleitenden Studien in die Hände der Medizin und Pharmazie gelegt werden muss. Allerdings stehe es nicht in Betracht, das CBD als Betäubungsmittel (BtM) einzustufen. CBD zeige keine psychotrope Wirkung und es bestehe keine Abhängigkeitsgefahr.
Es würde hier vollkommen reichen, CBD als eine standardisierte verschreibungspflichtige Substanz einzuordnen, sei es als Rezeptur oder Fertigarzneimittel wie Epidyolex, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.
Laut VCA soll die Abgabe dann nur durch pharmazeutisches Personal in der Apotheke nach einer entsprechenden Beratung erfolgen.
Quelle:
www. vca-deutschland.de/stellungnahme-des-vca-zur-angedachten-einstufung-von-cannabidiol-cbd-als-betaeubungsmittel-btm/